8. Februar 2025
Einheitliche dienstliche Beurteilung für alle Lehrkräfte

Die „Landesverordnung zur dienstlichen Beurteilung für Lehrkräfte“ (BULKVO) wird zurzeit vorbereitet und liegt uns im Entwurf vor.
Der VBE sieht eine einheitliche dienstliche Beurteilung für alle Lehrkräfte positiv. Grundsätzlich fordert der VBE, dass die individuellen Leistungen gebührend berücksichtigt werden können und müssen und dass mit einer DB die Arbeit der Lehrkräfte wertgeschätzt wird.
Vorgesehen ist, die DB als Anlassbeurteilung in Form eines Ankreuzverfahrens durchzuführen mit fünf Notierungen, wobei die Fünf die beste Note darstellt.
Aus ökonomischer Sicht wird über ein zügiges Ankreuzverfahren eine gute Vergleichbarkeit hergestellt. Die Kriterien sind für alle gleich. Man kann sich genauer auf eine Beurteilung einstellen. An der persönlichen Entwicklung kann gearbeitet werden. Dies wäre geeignet für eine Regelbeurteilung, die mit dieser Verordnung ausdrücklich und auch vom VBE nicht gewünscht ist.
Dagegen sollen es wie bisher Anlassbeurteilungen sein. Damit ist die DB etwas Besonderes, auch etwas Individuelles. Der Wunsch individuell wahrgenommen zu werden ist unter den Lehrkräften sehr hoch. Die Struktur eines Ankreuzverfahrens kommt aber eher einer reduzierten Wahrnehmung der Lehrerpersönlichkeit gleich und presst sie in ein vorgefertigtes Korsett. Individuelle Schwerpunkte in Arbeitsweise oder -inhalten können im Fließtext genauer, differenzierter und damit auch aussagekräftiger dargestellt werden.
Zur Verordnung - BULKVO
„Vor einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung“ soll, so die Allgemeine Laufbahnverordnung in § 39, die gewissermaßen den Rahmen setzt, eine DB vorgenommen werden. In dieser Verordnung für die Lehrkräfte wurde es speziell auch für Beurlaubungen bei Elternzeit aufgeführt. Hier ist die Durchführung einer DB für den VBE schwer vorstellbar. Wie soll eine DB mit Unterrichtsbesuch erfolgen, wenn Elternzeit in der Regel einer mindestens 14wöchigen Abwesenheit vom Dienst folgt und etliche Lehrerinnen schon Wochen früher dienstunfähig sind?
Ausdrücklich begrüßt wird die Möglichkeit zur Aktualisierung einer innerhalb von 12 Monaten vorausgegangenen Beurteilung. Der Beurteilungszeitraum von drei Jahren ist angemessen.
In der Eignungs,-Fähigkeits- und Leistungsbeurteilung sollen Aufgaben in der Dienststelle Berücksichtigung finden. Vermisst wird, wie besondere Tätigkeiten oder Projekte (Pflege KZ-Gedenkstätte, Schulzeitung etc.) neben den Aufgaben, wie z.B. die Leitung Lehrerkonferenz etc. geltend gemacht werden können.
Für eine Lehrkraft ist es gewöhnungsbedürftig, dass bei den Ausprägungsgraden die Fünf die beste Note darstellt. Ob bei einer fünfstufigen Ausprägung die Tendenz zur Mitte beabsichtigt ist, lässt sich nicht sagen.
Unter der Überschrift „besondere dienstliche Verwendung“ (§ 8) geht es um die Berücksichtigung der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte und der Tätigkeit im Peronalrat, bzw. der Schwerbehindertenvertretung in die DB, ohne dass sie mit beurteilt werden darf. Hierbei allerdings von dienstlicher Verwendung zu reden stellt den Auftrag als Personalrat in ein falsches Licht, als habe die Dienststellenleitung Verwendung für bestimmte Personen gefunden. Vielmehr stellen sich diese Personen eigeninitiativ einer Wahl durch das Kollegium. Besser wäre hier: „besondere dienstliche Aufgaben oder Tätigkeiten“.
Wie mit dem Nachweis von Fortbildungen noch umgegangen werden soll, ist für den VBE noch nicht zufriedenstellend geklärt. Nachbesserungsbedarf besteht ebenfalls bei gegensätzlichen Vorstellungen.
Der verbindliche Beurteilungsvordruck hat nach Auffassung des VBE noch einigen Nachbesserungsbedarf. Hier nur ein kurzer Überblick, was beachtet werden soll.
IV. Leistungsbeurteilung 1. Unterrichtliche Leistung 2. Erziehen und Begleiten 3. Sonderpädagogische Tätigkeiten (nur Sonderschullehrkräfte) 4. Berufspädagogische Tätigkeiten (nur berufsbildende Schulen) 5. Besonders übertragene Aufgaben außerhalb von Funktionen 6. Wahrnehmung von Funktionsaufgaben 7. Soziales und dienstliches Verhalten 8. Arbeitsweise | V. Eignungs- und Befähigungsbeurteilung 1. Urteilsfähigkeit 2. Analysefähigkeit 3. Geistige Beweglichkeit 4. Innovationsfähigkeit 5. Organisations- und Verwaltungskompetenz 6. Ausdrucksfähigkeit 7. Verantwortungsbereitschaft 8. Verhandlungsgeschick 9. Kooperations-, Konflikt- und Konsensfähigkeit 10. Entschlusskraft und Durchsetzungsfähigkeit 11. Empathiefähigkeit 12. Resilienz |
Im Rahmen der Beurteilung von Eignung und Befähigung wirken die Anforderungen überdimensioniert. Während in den Beurteilungsrichtlinien (BURL) des Landes lediglich 7 Merkmale für die Beurteilung in der Laufbahngruppe 2 aufgenommen sind[1] , sollen die Lehrkräfte unter 12 Merkmalen beurteilt werden.
Besonders fragwürdig ist die beabsichtigte Beurteilung der „geistigen Beweglichkeit“. Wer bescheinigt seinem Gegenüber geringe geistige Beweglichkeit, wenn er/sie weiterhin mit der Person zusammenarbeiten soll und will? Also würde maximal das Mittelmaß genommen …
Das Gesamturteil erfolgt in Form einer Note mit beigefügter normierter Begründung.
Die vollständige Stellungnahme des VBE kann angefordert werden unter info@vbe-sh.de.
[1] Analytisch denken, kommunizieren, innovativ sein, Veränderungen mitgestalten, Zusammenarbeit fördern, Verantwortung übernehmen, sich selbst managen (BURL)