12. Mai 2026
„Sprachentwicklung und Sprachförderung bei viereinhalbjährigen Kindern in Vorbereitung des Schulbesuchs “
VBE zum Entwurf dieses Gesetzes

Wieder einmal erschwert ein kurzes Zeitfenster eine umfassende und fundierte Stellungnahme. Im Großen und Ganzen stehen viele Fragen im Raum.
Der VBE begrüßt zunächst die verpflichtende vorschulische Sprachstanderhebung und Förderung der zukünftigen Schulkinder. Es ist wichtig, dass mit dem Schulstart möglichst viele Kinder ausreichend Deutsch verstehen, sprechen und sich angemessen artikulieren können. Sprachbarrieren müssen durch Fördermaßnahmen abgebaut werden, um Beeinträchtigungen im schulischen Lernen zu vermeiden.
Angesichts der umfangreichen Veränderungen durch diesen Gesetzentwurf stellt sich uns die Frage, ob nicht eine Rückkehr zu den in SH ehemals (und in HH z.B.) vorhandenen Vorschulen ein konsequenterer Weg sein würde: Man hätte die Zielgruppe schon im Haus und der umfangreiche administrative Aufwand wäre hinfällig. Außerdem wäre der „Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule“ auch am richtigen Platz.
Es liegt ein Gesetzentwurf vor, der den Eindruck erweckt, mit außerordentlich hohem bürokratischen Aufwand und hohen Kosten viele Ressourcen zu binden und die ohnehin stark beanspruchten Grundschulen weiter zu belasten.
An dieser Stelle wiederholt der VBE seine Forderung nach einer professionellen Erweiterung der Führungsstruktur der Grundschulen in Bezug auf je eine Funktionsstelle für den Übergang von Kita und GS und den aufzubauenden Ganztagsbetrieb der GS, sowie entsprechenden Verbesserungen im Leitungszeiterlass. „Die Grundschule ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Sprachförderung; sie wird vom zuständigen Schulamt unterstützt.“, so der SG-Text (SG §22 (4)).
Mehr als Hälfte des Papiers „Gesetzentwurf zur Sprachentwicklung- und Förderung...“ beschäftigt sich mit der Erhebung von Daten und Statistiken – hier schließt sich der VBE SH der PM vom Bundes VBE (Berlin, 26.03.2026 PD 15_26) vollumfänglich an. Insbesondere die Warnung vor der Ökonomisierung von Bildung wird vom VBE SH in Bezug auf den Gesetzentwurf zur Sprachentwicklung- und Förderung deutlich unterstrichen! Bildungspolitik darf nicht der reinen Bürokratie-Förderung dienen. Es besteht große Sorge.
Förderung in der und durch die Grundschule
Die Förderung im vorschulischen Bereich durch die Schule und in der Schule (4x die Woche) ist rein praktisch für die Eltern so nicht umsetzbar. Die praktische Seite wurde zu oberflächlich behandelt und lässt viele Fragen offen.
Es wird nicht ausreichend geklärt, wie die Meldung und Überprüfung für Kinder abläuft, die sonderpädagogische Förderbedarfe haben (Autistisches Verhalten, Förderbedarf Lernen, Förderbedarf geistige Entwicklung). Wie ist mit anderen (psychiatrischen) Diagnosen umzugehen (Förderbedarf sozial emotional, z.B. Entwicklungsstörungen, ADS etc.)?
Sprachstandfeststellung in der Grundschule
Für die Betrachtung der Kinder wird 1 LWS pro Kind gerechnet und ein Bedarf an 18 Lehrkräftestellen veranschlagt, d.h. man rechnet mit 486 förderbedürftigen Kindern pro Jahr. Das entspräche rechnerisch bei 600 Grundschulen 1,2 auffälligen Kindern pro Grundschule, für die dann Förderung organisiert wird? Das kann doch nicht richtig sein.
Wenn die Sprachstandfeststellung nur für das Screening („Betrachtung der Kinder“) veranschlagt wird, ist es nachvollziehbar. Aber: Es fehlt dann noch: Gespräch mit Eltern (vorher, nachher), Austausch mit Kita, Ausfüllen der Bögen, Dokumentation, Einpflegen der Daten, Rückmeldung an Verwaltung. Dieses nicht zu berücksichtigen ist fahrlässig.
Außerdem wird an späterer Stelle eine komplexe Einschätzung (Kommunikationsfähigkeit, Konzentration usw.) durch die Schule geleistet, was vorher nicht so erwähnt wurde. Dafür reicht allerdings die eine Stunde „Betrachtung“ nicht. Wenn die Eltern der Datenweitergabe nicht zustimmen, dann reicht eine Stunde „Betrachtung“ erst recht nicht und die Schule kann nicht auf die komplexe Einschätzung der Kita zurückgreifen.
Für den Mehrbedarf an Schulverwaltung „wird davon ausgegangen, dass ein Aufwand im Mittel von fünf Stunden in der Woche p.a. entsteht. Die Unterstützung im Rahmen von EVi entspricht somit ca. 13% einer Stelle für eine Verwaltungskraft.“ Wie kann dieser Mehrbedarf tatsächlich bei den Verwaltungskräften ankommen, ohne dass er eine Luftbuchung wird? Die Schulträger erweitern nicht ohne Weiteres das Verwaltungsbudget.
In Bezug auf Schulungen wird der Begriff „Unterstützungslehrkräfte“ erstmalig genannt; dieser Begriff ist neu und müsste definiert werden.
Zur Sprachförderung in Verantwortung der Grundschule:
„Folgende Annahmen werden zugrunde gelegt:
- Es entsteht ein Unterstützungsbedarf bei 20 bis 25% der betrachteten Kinder, das entspricht den bundesweiten Erfahrungen,
- es soll in Gruppen von durchschnittlich 7 Kindern gefördert werden,
- es wird von 4 Stunden Unterstützung pro Gruppe ausgegangen,
- je 8 Stunden Unterstützung wird eine Stunde Koordinierungszeit gewährt.“
Die Gruppe von 7 Kita-Kindern ist zu groß. Es sind Fünfjährige mit deutlichen Auffälligkeiten, ggf. nicht nur im sprachlichen Bereich! Das entspricht auch nicht den Erfahrungen aus dem Sprachheilbereich.
Für die Koordinierungsaufgaben einer Gruppe wäre dann eine ½ LWS einzuplanen?
Die Gegenfinanzierung mit SPRINT ist nicht transparent, da SPRINT bisher über Einschulungsgespräche an den Grundschulen unter Mithilfe der FöZ lief. Hier und neu sind bei Evi die Grundschulen zu einem anderen Zeitpunkt mit der Diagnostik gefragt. Soll SPRINT reduziert werden?
Eindrucksvoll wird für die administrative Umsetzung der erwartete Mehraufwand für die Verwaltungsarbeit aufgelistet:
„Die Sprachstandsfeststellungen bei jährlich rd. 25.600 Kindern mitsamt der auszusprechenden Verpflichtungen zur Sprachförderung in einem vorgezogenen und damit verfahrensrechtlich und -technisch neuen Verfahren sind in den Grundschulen entsprechend zu administrieren; insbesondere: Einladungen und Organisation zur Sprachstandsfeststellung; Information der Eltern, ob ein Sprachdefizit vorliegt; Beratung der Eltern zum Sprachstand und damit im Zusammenhang stehend zur Entwicklung des Kindes, Verwaltungsakt der Grundschule als untere Landesbehörde mit geeigneter Begründung, dass aufgrund eines erheblichen Sprachförderbedarfs an einer bestimmten Sprachfördermaßnahme teilzunehmen ist; Bearbeitung von Beschwerden, Widersprüchen, Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und Klageverfahren; lfd. Controlling und Nachhalten, dass Eltern Verpflichtungen zur Sprachstandsfeststellung und ggf. Sprachförderung erfüllen; Verfahren einleiten und nachhalten, wenn Pflichten nicht erfüllt werden; Administration von Wohnsitzwechseln im lfd. Verfahren; Sicherstellung einer datenschutzkonformen Datenverarbeitung; Umsetzungserfordernisse bei der Digitalisierung von Verfahren und Vorgängen. …“ (S.12)
In diesen Katalog mit eingebunden ist auch „Beratung der Eltern zum Sprachstand und damit im Zusammenhang stehend zur Entwicklung des Kindes“. Dies kann keine Verwaltungskraft übernehmen, das muss eine Lehrkraft tun. Dafür (s.o.) fehlt wiederholt die Einberechnung des zeitlichen Beratungsaufwandes der Lehrkräfte.
Die Buß- und Mahnverfahren etc. haben keine aufschiebende Wirkung. Das ist gut so. Allerdings: Werden die Viereinhalbjährigen dann polizeilich dem Screening und der Förderung (täglich) zugeführt?
(Alle Zitate beziehen sich auf den erläuternden Begleittext des Gesetzentwurfes)







