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15. Januar 2025

Überzahlung und Rückzahlungsforderung durch das DLZP

Zurzeit fordert das DLZP zu viel gezahlte Besoldungsbestandteile zurück. Nach unseren Recherchen geht es um eine „allgemeine Stellenzulage (JLFF)“, die anscheinend nur denjenigen zusteht, die mit A9 angefangen haben, was in der Regel keinen von uns betrifft.

Die A12er haben in ihrer Gehaltsmitteilung die „Strukturzulage gemäß §47a SHBesG (JLFF)“ erhalten. Um diese geht es nicht.

Einige Hinweise dazu:

  1. Grundsätzlich:
    • Nehmen Sie Ihre Gehaltsmitteilungen nicht oberflächlich oder ungeprüft hin. Es kann immer mal ein Fehler entstehen.
    • Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Beamte seine Ansprüche zu kennen und seine Bezügemitteilungen zu überprüfen hat. Es entlastet grundsätzlich nicht, etwas nicht verstanden zu haben. In letzterem Fall hätte er nachfragen müssen und laut DLZP auch können.
  2. Rückforderungen
    • Grundsätzlich hat man Bezügebestandteile, auf die man keinen (Rechts-) Anspruch hat, zurückzuzahlen. Sofern man etwas unrechtmäßig erhalten hat, darf man es nicht automatisch behalten. Im Beamtenverhältnis gebietet es die beamtenrechtliche Treuepflicht darüber hinaus, den Dienstherrn auf die Überzahlung hinzuweisen.
    • Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht gibt es. Sie sind aber nur sehr schwer durchzusetzen.
    • Rückzahlungsforderungen können nur individuell geprüft werden.
  3. Für die Praxis:
    Wenn Sie mit einer Rückzahlungspflicht konfrontiert werden und Sie es nicht nachvollziehen können oder ungerecht finden, ist es hilfreich in einem Lehrerverband Mitglied zu sein, der dann eine Beratung organisieren kann.
  4. Nochmal zum obigen Einschub:
    Wenn Sie in Ihrer Gehaltsmitteilung „Strukturzulage gemäß §47a SHBesG (JLFF)“ nicht zuordnen können: Diese Zulage bekommen die A 12er (Grundschullehrkräfte) seit fünf Jahren mit dem Ziel, dass zum Ende dieses Schuljahres Ihre Besoldung auf A13 umgestellt wird. Ein Nachfragen ist also an dieser Stelle nicht erforderlich.

Betroffene Mitglieder wenden sich bitte unter info@vbe-sh.de an uns.